Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 264a (weggefallen)
Stand: 01.07.2024
Für § 264a SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 264a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2004 – XII ZB 67/00Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2007 – L 10 R 1780/06Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2009 – XII ZB 178/05Zitiert von 7
- BGH, 15.08.2007 – XII ZB 42/04
- BGH, 23.11.2005 – XII ZB 260/03Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 11.03.2011 – 9 UF 19/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 264a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700)
BGBl. 2009 I S. 700
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 264a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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